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BGBl. Nr. 52/1925

kundgemacht 13.02.1925 RIS↗
Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich und dem königlich norwegischen Gesandten vom 6. Dezember 1924, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden.
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1925× zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 06.12.1924 · idF BGBl. Nr. 52/1925 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.

Indem ich erkläre, daß dieses Übereinkommen auf Grund einer gleichlautenden Gegennote der königlich norwegischen Regierung als am heutigen Tage in Kraft getreten zu betrachten ist, ergreift der Unterzeichnete diese Gelegenheit, um Euer Exzellenz neuerdings seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Wien, am 6. Dezember 1924.