BGBl. Nr. 80/1925
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14.
Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird die Abschlüsse mit den Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles, die in seinen Gebieten Handel und Gewerbe treiben, andere oder drückendere Lasten auferlegen oder Bedingungen vorschreiben, als jene, die für Abschlüsse mit den eigenen Untertanen oder Staatsangehörigen gelten.