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BGBl. Nr. 80/1925

kundgemacht 05.03.1925 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien.
Kundmachung BGBl. Nr. 80/1925× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18.

Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird das Recht haben, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten mit dem Sitze in Städten und Häfen in den Gebieten des anderen Teiles zu ernennen, in denen solche Vertreter von der betreffenden Regierung zugelassen werden sollten. Diese Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten werden jedoch ihr Amt erst ausüben, nachdem sie von der Regierung bei der sie beglaubigt sind, in der üblichen Form genehmigt und zugelassen wurden.

Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln, die Untertanen des vertragschließenden Teiles sind, der sie ernennt, werden von jeder Art öffentlicher, Gemeinde- oder sonstiger Dienste befreit sein und hinsichtlich jeglicher Art seitens des Staates oder der Lokalbehörden erhobener direkten Besteuerung die Behandlung genießen, die den gleichen Beamten des meistbegünstigten Landes zugestanden ist oder zugestanden werden sollte, und zwar unter den gleichen Bedingungen, unter denen dieses meistbegünstigte Land diese Behandlung genießt.