BGBl. Nr. 80/1925
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, betreffend Indien und Seiner Britischen Majestät sich selbstverwaltenden Dominien, Kolonien, Besitzungen und Protektorrate, gelten auch für jedes Gebiet, bezüglich dessen ein Mandat des Völkerbundes von Seiner Britischen Majestät übernommen wurde.