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BGBl. Nr. 176/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1926× zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Anl. 2↗RIS↗

Beilage B. Landesfonds, welche an das Königreich Italien übergehen.

Ziffer eins Gebietsschulfonds Brixen.

Ziffer 2 Gebietsschulfonds Trento.

Ziffer 3 Brixner Holzkontrollfonds.

Ziffer 4 Gerichtsforstfonds Bruneck.

Ziffer 5 Gerichtsforstfonds Bozen.

Ziffer 6 Gerichtsforstfonds Meran.

Ziffer 7 Wasserbauerhaltungsfonds für die Kreise Brixen und Trento.

Ziffer 8 Feuerwehrfonds für Italienischtirol.

Ziffer 9 Feuerwehrunterstützungsfonds für Italienischtirol.

NB. Die Fonds sub Zahl 3, 4, 5, 6 sind hier nur evidenzhalber erwähnt, da sie bereits in dem Landeshaushaltsfonds enthalten sind.