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BGBl. Nr. 176/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1926× zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Anl. 3↗RIS↗

Schlußprotokoll.

Artikel 1.

Die Republik Österreich und das Königreich Italien behalten sich vor, die mit den jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten des ehemaligen Herzogtums Kärnten verbundenen Interessen freundschaftlich zu regeln.

Artikel 2.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien behalten sich gleichfalls vor, alle das Jagdrecht betreffenden Fragen in den aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain sich ergebenden neuen Grenzgebieten freundschaftlich zu regeln.

Rom, den 23. Februar 1925.