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BGBl. Nr. 177/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1926× zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 9↗RIS↗

Titel römisch vier.
Nachbarschaften und andere Agrargemeinschaften.

Artikel 9.

Die am 3. November 1918 bestandenen Vermögensrechte der Agrargemeinschaften (wie Nachbarschaften, Alpengenossenschaften, Alpengemeinschaften) bleiben in dem Stande, in dem sie sich zu jenem Zeitpunkte befunden haben, aufrecht.

Auf die im vorangehenden Absatz bezeichneten Rechte finden die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 Anwendung; bei der Ausübung dieser Rechte sind die Vorschriften des Artikels 11 zu beobachten.