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BGBl. Nr. 180/1926

kundgemacht 24.07.1926 RIS↗
Zweiter Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen.
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1926× zu Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.07.1926 · idF BGBl. Nr. 180/1926 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Soweit im nachstehenden nichts anderes vereinbart worden ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 und des Übereinkommens vom 3. Oktober 1925 in Geltung bleiben. Der vorliegende Vertrag bildet mit diesen Vereinbarungen ein untrennbares Ganzes. Es gelten für ihn die im Artikel 7 des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 enthaltenen Bestimmungen über die Kündigung.