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BGBl. Nr. 180/1926

kundgemacht 24.07.1926 RIS↗
Zweiter Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen.
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1926× zu Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 24.07.1926 · idF BGBl. Nr. 180/1926 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden als in dieser Anlage vereinbart sind.

Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.