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BGBl. Nr. 180/1926

kundgemacht 24.07.1926 RIS↗
Zweiter Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen.
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1926× zu Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 24.07.1926 · idF BGBl. Nr. 180/1926 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und am vierzehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Berlin erfolgen soll, in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag zu Berlin am 21. Mai 1926 unterzeichnet.