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BGBl. Nr. 22/1926

kundgemacht 30.01.1926 RIS↗
Abkommen zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und Ungarn, betreffend Regelung der Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1926× zu Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 12.12.1925 · idF BGBl. Nr. 22/1926 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei. Sollte der Kommissär aus irgendeinem Grunde außerstande sein, seine Funktionen zu erfüllen, so wird sein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. Der Kommissär soll binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens in Washington eine Tagung abhalten. Er kann die Zeit und den Ort späterer Tagungen nach Bedarf festsetzen. Alle Ansprüche sind dem Kommissär binnen einem Jahre nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem er die durch die vorhergehende Bestimmung festgesetzte Tagung abhält.