BGBl. Nr. 132/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Vor jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleiches einer Ständigen Internationalen Kommission, genannt “Ständige Vergleichskommission”, unterbreitet werden, die gemäß dem gegenwärtigen Vertrag gebildet wird.