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BGBl. Nr. 132/1927

kundgemacht 15.04.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20.

Für den Fall, daß das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Erkenntnis ausspricht, daß eine von einer gerichtlichen oder anderen Behörde eines der vertragschließenden Teile getroffene Entscheidung oder erlassene Verfügung sich ganz oder teilweise mit dem internationalen Rechte im Widerspruch befindet, und wenn es nach dem Staatsrechte dieses Vertragsteiles nicht oder nicht vollständig möglich ist, die Wirkungen der betreffenden Entscheidung oder Verfügung zu beseitigen, kommen die vertragschließenden Teile überein, daß dem verletzten Vertragsteile durch das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Erkenntnis eine angemessene Entschädigung anderer Art zuzusprechen ist.