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BGBl. Nr. 54/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1927× zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Als durchgeleitet durch das Gebiet eines Vertragsstaates gilt die elektrische Energie, die mittels besonderer Leitungen durch dieses Gebiet übertragen wird, ohne innerhalb seiner Grenzen auch nur teilweise erzeugt, verwendet oder transformiert zu werden.