BGBl. Nr. 54/1927
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Als durchgeleitet durch das Gebiet eines Vertragsstaates gilt die elektrische Energie, die mittels besonderer Leitungen durch dieses Gebiet übertragen wird, ohne innerhalb seiner Grenzen auch nur teilweise erzeugt, verwendet oder transformiert zu werden.