die allgemeinen Bedingungen für Bau, Erhaltung und Betrieb der Werke;
BGBl. Nr. 55/1927
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, und Unterzeichnungsprotokoll.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Vereinbarungen können je nach Lage der Verhältnisse namentlich Bestimmungen enthalten über:
- Litera a
- Litera bdie angemessenen Leistungen der beteiligten Staaten untereinander für Unkosten, Gefahren, Schäden und Lasten aller Art, die sich aus dem Bau und dem Betrieb der Werke ergeben, sowie für die Erstattung von Erhaltungskosten;
- Litera cdie Regelung der finanziellen Zusammenarbeit;
- Litera ddie Art der Durchführung der technischen Aufsicht und der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nötigen Überwachung;
- Litera eden Schutz des Landschaftsbildes;
- Litera fdie Regelung der Wasserverhältnisse;
- Litera gden Schutz der Rechte Dritter;
- Litera hdie Art der Regelung von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarungen.