BGBl. Nr. 114/1928
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Den Angehörigen der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Angehörigen der der Union nicht angehörenden Länder, welche im Gebiet eines der Unionsländer ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.