Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 114/1928

kundgemacht 26.05.1928 RIS↗
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1928× zu Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 114/1928 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Den Angehörigen der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Angehörigen der der Union nicht angehörenden Länder, welche im Gebiet eines der Unionsländer ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.