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BGBl. Nr. 152/1928

kundgemacht 26.06.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen.
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1928× zu Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 06.06.1928 · idF BGBl. Nr. 152/1928 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden.