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BGBl. Nr. 152/1928

kundgemacht 26.06.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen.
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1928× zu Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 06.06.1928 · idF BGBl. Nr. 152/1928 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich sowohl bei der Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der erwähnten Abgaben als auch bei den Zustellungen in Angelegenheiten, welche sich auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages beziehen, gegenseitig Hilfe leisten. Die beiderseitigen Regierungen werden sich hiebei über die Einzelheiten im Wege des Notenwechsels ins Einvernehmen setzen.