BGBl. Nr. 152/1928
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich sowohl bei der Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der erwähnten Abgaben als auch bei den Zustellungen in Angelegenheiten, welche sich auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages beziehen, gegenseitig Hilfe leisten. Die beiderseitigen Regierungen werden sich hiebei über die Einzelheiten im Wege des Notenwechsels ins Einvernehmen setzen.