BGBl. Nr. 158/1928
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 2.
Die Auslieferung wird wegen einer der im folgenden aufgezählten strafbaren Handlungen bewilligt werden, sofern diese nach den Gesetzen Estlands ein mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen und nach den österreichischen Gesetzen ein Verbrechen bildet, u. zw.:
- Ziffer einsvorsätzliche Tötung, Kindesmord, Abtreibung der Leibesfrucht,
- Ziffer 2Aussetzung einer Person, die außerstande ist, sich selbst zu schützen, vorsätzliches Imstichlassen einer solchen Person,
- Ziffer 3vorsätzliche Körperverletzung, vorsätzliche Vergiftung oder Beibringung anderer gesundheitsschädlicher Stoffe,
- Ziffer 4Teilnahme an einer Schlägerei, die den Tod oder eine schwere körperliche Beschädigung zur Folge hat,
- Ziffer 5vorsätzliche Beraubung der persönlichen Freiheit,
- Ziffer 6Verwechslung oder Unterschiebung eines Kindes,
- Ziffer 7Entführung einer minderjährigen Person, Entführung einer großjährigen Person gegen ihren Willen,
- Ziffer 8mehrfache Ehe, Blutschande, Angriffe auf die Schamhaftigkeit, vollführt in Ansehung einer Person weiblichen Geschlechts unter 14 Jahren, Geschlechtsverkehr mit einer Person, die der Gewalt des Schuldigen unterworfen ist, Notzucht, Kuppelei,
- Ziffer 9Diebstahl, Hehlerei, Unterschlagung, Raub, Erpressung,
- Ziffer 10Betrug,
- Ziffer 11betrügerischer Bankrott,
- Ziffer 12Nachmachung oder Verfälschung von Münzen oder Papiergeld oder von Kreditbriefen, Banknoten, Aktien und anderen Wertpapieren, die durch die Strafgesetze dem Papiergeld gleichgestellt sind, oder die Gewichtsverminderung von Münzen, begangen in der Absicht, die falschen Münzen oder Papiere als echte oder die verminderten Münzen als vollgewichtige in Verkehr zu setzen oder die vorsätzliche Inverkehrsetzung falscher Münzen und Papiere oder verminderter Münzen,
- Ziffer 13Nachmachung oder Verfälschung von staatlichen Marken, inbesondere von Postmarken, Steuermarken und anderen Abgabenmarken,
- Ziffer 14Urkundenfälschung, Gebrauch einer falschen Urkunde oder einer irrigen Bescheinigung oder Zerstörung, Versetzung oder unrichtige Anbringung von Grenzsteinen, vorsätzliche und gesetzwidrige Beschädigung, Zerstörung oder Unterdrückung von Urkunden,
- Ziffer 15vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes, einer Explosion, eines Einsturzes oder einer Überschwemmung,
- Ziffer 16vorsätzliche Herbeiführung einer Strandung oder Versenkung eines Schiffes, vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Schiffahrt,
- Ziffer 17vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahndienstes,
- Ziffer 18Vergiftung von Quellen, Brunnen, Wasserleitungen oder Wasserbehältnissen oder von Gegenständen, die für den öffentlichen Verkauf oder für den Verbrauch oder Gebrauch anderer bestimmt sind, Beimengung gesundheitsschädlicher Stoffe, vorsätzliche Inverkehrsetzung von vergifteten oder mit solchen Stoffen vermengten Gegenständen,
- Ziffer 19vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen anderer durch den Gebrauch von Sprengstoffen,
- Ziffer 20Akte der öffentlichen Gewalttätigkeit, begangen im Verein mit anderen gegen Personen oder Sachen,
- Ziffer 21vorsätzliche Befreiung eines Häftlings oder Hilfeleistung zu seiner Befreiung oder zu seinem Entweichen,
- Ziffer 22Meineid einer Partei, eines Zeugen oder eines Sachverständigen, einem Meineid gleichkommende falsche Aussage, Verleumdung.
Die Auslieferung wird auch wegen des Versuches der oben aufgezählten strafbaren Handlungen oder wegen der Teilnahme daran (Anstiftung, Hilfeleistung und Beistand) bewilligt werden, sofern dieser Versuch oder diese Teilnahme gemäß den bezüglichen Gesetzen der beiden vertragschließenden Teile mit der im ersten Absatz vorgesehenen Strafe bedroht ist.
Anmerkung. Das Verzeichnis der strafbaren Handlungen, wegen welcher die Auslieferung zulässig ist, kann jederzeit durch Vereinbarung zwischen den Regierungen der vertragschließenden Teile vervollständigt werden und die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auf die dem Verzeichnisse beigefügten strafbaren Handlungen ebenso anwendbar sein, als ob diese darin aufgezählt wären.