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BGBl. Nr. 158/1928

kundgemacht 03.07.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1928× zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die Auslieferung wird nicht bewilligt werden:

  1. Litera a
    wenn nach den Gesetzen des ersuchten Staates die Verjährung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eingetreten ist,
  2. Litera b
    wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, in dem betreffenden Staate in Ansehung derselben Straftat verurteilt oder freigesprochen worden ist oder die Nachsicht der Strafe erlangt hat.
Anmerkung. Während des Laufes der Untersuchung oder im Falle eines Einstellungsbeschlusses kann die Auslieferung abgelehnt werden.