wenn nach den Gesetzen des ersuchten Staates die Verjährung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eingetreten ist,
BGBl. Nr. 158/1928
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt werden:
- Litera a
- Litera bwenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, in dem betreffenden Staate in Ansehung derselben Straftat verurteilt oder freigesprochen worden ist oder die Nachsicht der Strafe erlangt hat.
Anmerkung. Während des Laufes der Untersuchung oder im Falle eines Einstellungsbeschlusses kann die Auslieferung abgelehnt werden.