BGBl. Nr. 158/1928
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Wenn die auszuliefernde Person in dem ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird oder eine Strafe verbüßt, wird die Auslieferung nicht vor Beendigung der Untersuchung oder Verbüßung oder Nachsicht der Strafe stattfinden. Doch kann die vorläufige Auslieferung unter der Bedingung bewilligt werden, daß die betreffende Person nach Beendigung der Untersuchung oder des Gerichtsverfahrens im ersuchenden Staate rücküberstellt wird.