BGBl. Nr. 42/1928
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei. Innere Abgaben und Gebühren, die auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile, für wessen Rechnung immer, eingehoben werden und die Herstellung, Fabrikation oder den Verbrauch einer Ware belasten oder in Hinkunft belasten werden, werden unter keinem Vorwande die Erzeugnisse des anderen Teiles stärker oder in lästigerer Weise als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art oder, wenn solche Waren nicht in Betracht kommen, als jene der meistbegünstigten Nation treffen.