BGBl. Nr. 42/1928
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhr durch ihre beiderseitigen Gebiete die Bestimmungen der Konvention und des Statuts über die Freiheit des Transits, die am 20. April 1921 in Barcelona unterzeichnet wurden, anzuwenden.