BGBl. Nr. 42/1928
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, kein Verbot oder keine Beschränkung für ihre gegenseitige Ein- und Ausfuhr aufrechtzuerhalten, die nicht in gleicher Weise auf die Ein- oder Ausfuhr derselben Erzeugnisse im Verkehr mit jedem andern Staate, bei dem die gleichen Bedingungen zutreffen, angewendet werden.