BGBl. Nr. 57/1928
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Ziffer 2 Für das Verfahren in Schiedssachen einschließlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist der Parteiwille und die Gesetzgebung des Landes maßgebend, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Verfahrenshandlungen, die auf ihrem Gebiete vorgenommen werden müssen, nach Maßgabe der Bestimmungen zu erleichtern, die nach ihrer Gesetzgebung für das Verfahren in Schiedssachen kraft Vereinbarung maßgebend sind.