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BGBl. Nr. 57/1928

kundgemacht 03.03.1928 RIS↗
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Kundmachung BGBl. Nr. 57/1928× zu Protokoll über die Schiedsklauseln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Schiedsklauseln neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 13.03.1928 · idF BGBl. Nr. 57/1928 Art. 2↗RIS↗

Ziffer 2 Für das Verfahren in Schiedssachen einschließlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist der Parteiwille und die Gesetzgebung des Landes maßgebend, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Verfahrenshandlungen, die auf ihrem Gebiete vorgenommen werden müssen, nach Maßgabe der Bestimmungen zu erleichtern, die nach ihrer Gesetzgebung für das Verfahren in Schiedssachen kraft Vereinbarung maßgebend sind.