BGBl. Nr. 57/1928
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Ziffer 3 Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.