BGBl. Nr. 57/1928
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Ziffer 5 Das gegenwärtige Protokoll, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der die Hinterlegung allen Vertragsstaaten mitteilen wird.