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BGBl. Nr. 57/1928

kundgemacht 03.03.1928 RIS↗
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Kundmachung BGBl. Nr. 57/1928× zu Protokoll über die Schiedsklauseln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Schiedsklauseln neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 13.03.1928 · idF BGBl. Nr. 57/1928 Art. 5↗RIS↗

Ziffer 5 Das gegenwärtige Protokoll, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der die Hinterlegung allen Vertragsstaaten mitteilen wird.