BGBl. Nr. 57/1928
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Ziffer 6 Das gegenwärtige Protokoll soll in Kraft treten, sobald zwei Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Späterhin soll das Protokoll für jeden vertragschließenden Staat einen Monat nach der Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten.