BGBl. Nr. 106/1929
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins. Österreich und Island verpflichten sich, einander gegenseitig in allem, was ihren Handel, ihr Gewerbe und ihre Schiffahrt betrifft, eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.