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BGBl. Nr. 106/1929

kundgemacht 23.03.1929 RIS↗
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island.
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1929× zu Handelsvertrag zwischen Österreich und Island×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.03.1929 · idF BGBl. Nr. 106/1929 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins. Österreich und Island verpflichten sich, einander gegenseitig in allem, was ihren Handel, ihr Gewerbe und ihre Schiffahrt betrifft, eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.