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BGBl. Nr. 106/1929

kundgemacht 23.03.1929 RIS↗
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island.
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1929× zu Handelsvertrag zwischen Österreich und Island×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 25.03.1929 · idF BGBl. Nr. 106/1929 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Was die Schiffahrt anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere auf die Abgaben welcher Art immer, sowie hinsichtlich der Zulassung der Schiffe zur Einladung und Ausladung der Waren und hinsichtlich aller die Schiffe und ihre Bemannung betreffenden Formalitäten Anwendung finden.