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BGBl. Nr. 106/1929

kundgemacht 23.03.1929 RIS↗
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island.
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1929× zu Handelsvertrag zwischen Österreich und Island×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 25.03.1929 · idF BGBl. Nr. 106/1929 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Die Angehörigen sowie die Gesellschaften wirtschaftlichen Charakters des einen der vertragschließenden Länder werden hinsichtlich des Zutrittes zu dem anderen Lande, des Rechtes, bewegliches und unbewegliches Gut dort zu erwerben und zu besitzen und dort ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, sowie hinsichtlich der Steuern und Gebühren, welcher Art immer sie sein mögen, eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen und den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.