BGBl. Nr. 141/1929
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, Streitigkeiten und Konflikte jeglicher Art, die zwischen Österreich und Spanien entstehen sollten und die nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren bereinigt werden konnten, auf friedlichem Wege und nach den in dem vorliegenden Vertrage vorgesehenen Methoden zu regeln.