BGBl. Nr. 141/1929
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung, regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des römisch drei. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.