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BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung, regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des römisch drei. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.