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BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23.

Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Wege eines einfachen Antrages unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe unterbreitet werden.