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BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Handelt es sich um einen Streit, dessen Gegenstand nach der innerstaatlichen Gesetzgebung einer der Vertragsteile in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fällt, dann wird dieser Vertragsteil dagegen Widerspruch erheben können, daß der Streit dem im vorliegenden Vertrage vorgesehenen Verfahren unterworfen werde, bevor innerhalb einer angemessenen Frist ein rechtskräftiges Urteil der zuständigen Gerichtsbehörde erflossen ist.