Absatz eins,Die Schuldverschreibungen, die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf eine Laufzeit von höchstens 40 Jahren zu stellen und mit einer Verzinsung von höchstens 7 vom Hundert auszustatten; Text und äußere Ausstattung der von den einzelnen Hypothekenanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen dieser Art müssen – abgesehen von den durch die Verschiedenheit der Ausgabeanstalt bedingten Abweichungen – einheitlich sein. Die Feststellung der Währung, der Laufzeit, der Verzinsung, der Formulare und des Tilgungsplanes der Schuldverschreibungen erfolgt durch eine nach Anhörung der Hypothekenanstalten und der Wiener Börsekammer zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen.
BGBl. Nr. 200/1929
Bundesgesetz vom 14. Juni 1929, betreffend die Förderung der Wohnbautätigkeit und Abänderung des Mietengesetzes (Wohnbauförderungs- und Mietengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Schuldverschreibungen der im Absatze 1 bezeichneten Art können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillar-, Fideikommiß- und Depositengeldern sowie zum Börsenkurse, jedoch nicht über dem Nennwerte, zu Dienst- und Geschäftskautionen verwendet werden.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann – hinsichtlich der Sozialversicherungsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften und Sparkassen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – durch Verordnung verfügen, daß die Sozialversicherungsinstitute und die Versicherungsgesellschaften höchstens bis zu 20 vom Hundert ihrer jeweils zur dauernden Veranlagung bestimmten Gelder, ferner, daß die Sparkassen, die Landeshypothekenanstalten und die Bankaktiengesellschaften einen höchstens 10 vom Hundert betragenden Hundertsatz ihrer jeweiligen Bucheinlagen (Paragraph 7,, Absatz 3, der römisch drei. Centralbank-Gesetznovelle) mit Ausnahme der Kassenscheine in Schuldverschreibungen der im Absatz 1 bezeichneten Art angelegt zu halten haben.