Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge;
BGBl. Nr. 222/1929
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 1neu
Artikel römisch elf.
Für Beträge, für deren Eingang das Gericht von Ants wegen zu sorgen hat (Gebühren, Geldstrafen, Ersätze u. dgl.), gelten die nachstehenden Vorschriften (Gerichtliches Einhebungsgesetz).
Paragraph eins,
Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die für einbringlich erkannten Kosten des Strafverfahrens;
- Ziffer 3in bürgerlichen Rechtssachen:
- Litera adie Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
- Litera bGebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche sowie der Übersetzungskanzlei des Bundesministeriums für Justiz,
- Litera calle für Parteien aus den Amtsgeldern vorschußweise berichtigten Kosten,
- Litera dEinschaltungskosten,
- Litera eKosten der gerichtlichen Verwahrung im Exekutionsverfahren, Kosten der Beförderung in die Versteigerungshalle und der Verwahrung in der Versteigerungshalle,
- Litera fVerwahrungsgebühren u. dgl.,
- Litera gKosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- Litera hAusfertigungsgebühren u. dgl.,
- Litera idie Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze,
- Litera jKosten der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
- Litera kdie gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen,
- Litera lGebühren der Beisitzer der Grundverkehrs- und der Mietkommissionen.