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BGBl. Nr. 222/1929

kundgemacht 16.07.1929 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle neu § 0↗RIS↗
Art. 11 § 11neu
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948 Art. 11 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

In den Vorschriften über die Einbringung der von den politischen Vollstreckungsbehörden vorgeschriebenen Geldleistungen treten, soweit die gerichtlichen Vorschriften über die Einbringung von Gebühren, Strafen und Ersätzen als anwendbar erklärt wurden, die Vorschriften dieses Artikels (Einhebungsgesetz) an ihre Stelle.

  1. Absatz 2,Der politischen Vollstreckungsbehörde kommt die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
  2. Absatz 3,Im Übrigen bleiben die für die Einbringung der genannten Geldleistungen bestehenden Vorschriften unberührt.