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BGBl. Nr. 266/1929

kundgemacht 31.07.1929 RIS↗
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Kundmachung BGBl. Nr. 266/1929× zu Konsularkonvention (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularkonvention (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 15 § 1neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 15 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen in gleicher Weise wie die Inländer berechtigt sein, Vermögenschaften, die ihnen in diesem Staate auf Grund des Gesetzes oder des Testamentes vermacht werden, zu erben und in Besitz zu nehmen.