BGBl. Nr. 266/1929
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15 § 1neu
Paragraph eins,
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen in gleicher Weise wie die Inländer berechtigt sein, Vermögenschaften, die ihnen in diesem Staate auf Grund des Gesetzes oder des Testamentes vermacht werden, zu erben und in Besitz zu nehmen.