BGBl. Nr. 266/1929
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15 § 4neu
Paragraph 4,
Die Entscheidung über alle den unbeweglichen Nachlaß betreffenden Fragen steht den Behörden des Staates zu, in dem die unbeweglichen Güter gelegen sind.