BGBl. Nr. 266/1929
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15 § 5neu
Paragraph 5,
Die Güter, über welche der Verstorbene nicht frei von Todes wegen verfügen konnte (Fideikommisse) fallen unter die Gesetze des Staates, in dem sie gelegen sind.
Dieselben Gesetze gelten auch für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die die Verlassenschaft oder Teile derselben zum Gegenstande haben.