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BGBl. Nr. 268/1929

kundgemacht 08.08.1929 RIS↗
Antikriegspakt, Beitritt Österreichs.
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1929× zu Antikriegspakt, Beitritt Österreichs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Antikriegspakt, Beitritt Österreichs neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 24.07.1929 · idF BGBl. Nr. 268/1929 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf.