BGBl. Nr. 268/1929
Antikriegspakt, Beitritt Österreichs.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf.