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BGBl. Nr. 306/1929

kundgemacht 28.09.1929 RIS↗
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1929× zu Ausfuhr von Knochen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhr von Knochen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 306/1929 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse darf – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet.