BGBl. Nr. 306/1929
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 7 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archive des Völkerbundsekretariates niedergelegt wird.
Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.