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BGBl. Nr. 362/1929

kundgemacht 02.11.1929 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten.
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1929× zu Niederlassungsvertrag (Ägypten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsvertrag (Ägypten) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 29.10.1929 · idF BGBl. Nr. 362/1929 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei. Um von diesem Rechte Gebrauch zu machen, müssen sie mit genügenden Ausweisen versehen sein, um ihre Persönlichkeit und ihre Staatsangehörigkeit gemäß den Regeln nachzuweisen, die später vereinbart werden sollen.

Jeder der vertragschließenden Staaten ist ohne weiteres berechtigt, den Angehörigen des anderen Staates aus einem der folgenden Gründe, nämlich im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder aus anderweitigen höheren Staatsinteressen, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung oder aus Gründen der Gesundheits- oder Sittenpolizei, die Niederlassung und den Aufenthalt in seinem Gebiete zu untersagen und sie auszuweisen.