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BGBl. Nr. 117/1930

kundgemacht 17.04.1930 RIS↗
Vertrag über Spitzbergen.
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1930× zu Vertrag über Spitzbergen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über Spitzbergen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 12.03.1930 · idF BGBl. Nr. 117/1930 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen die Nützlichkeit einer internationalen meteorologischen Station in den im Artikel 1 genannten Gebieten an. Die Errichtung dieser Station wird Gegenstand eines späteren Abkommens sein.

Ebenso werden durch Abkommen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen in den genannten Gebieten wissenschaftliche Forschungen vorgenommen werden dürfen.