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BGBl. Nr. 168/1930

kundgemacht 16.06.1930 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten vom 14. Mai 1930, betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundeslehrern.
Kundmachung BGBl. Nr. 168/1930× zu Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundeslehrern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundeslehrern neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.06.1930 · idF BGBl. Nr. 168/1930 Art. 1↗RIS↗

Auf Grund des Artikels 66, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich die Bundeslehrer zu ernennen, soweit es sich nicht um die Ernennung zum

  1. Litera a
    ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessor oder zum
  2. Litera b
    Direktor
    einer Mittelschule im Sinne des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, B. G. Bl. Nr. 244 (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und Frauenoberschulen), einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt, einer höheren Handelsschule (Handelsakademie), der Akademie für Musik und darstellende Kunst,
    einer gewerblichen Lehranstalt mit höheren Abteilungen, der Kunstgewerbeschule und der Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien, einer Bildungsanstalt für Frauenberufsschullehrerinnen,
    einer landwirtschaftlichen oder forstlichen Mittelschule und der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Klosterneuburg handelt.