BGBl. Nr. 1/1930
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.