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BGBl. Nr. 1/1930

kundgemacht 02.01.1930 RIS↗
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) neu § 0↗RIS↗
Art. 120neu
in Kraft 03.01.1930 – 30.06.1934 · idF BGBl. Nr. 1/1930 Art. 120↗RIS↗

Artikel 120. (1) Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 115 bis 119 ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob.

  1. Absatz 2,Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
  2. Absatz 3,Hiebei ist jedoch den Ortsgemeinden ein Wirkungsbereich in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
    2. Ziffer 2
      Hilfs- und Rettungswesen;
    3. Ziffer 3
      Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde;
    4. Ziffer 4
      örtliche Straßenpolizei;
    5. Ziffer 5
      Flurschutz und Flurpolizei;
    6. Ziffer 6
      Markt- und Lebensmittelpolizei;
    7. Ziffer 7
      Gesundheitspolizei;
    8. Ziffer 8
      Bau- und Feuerpolizei.