Absatz 2,Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
BGBl. Nr. 1/1930
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 120neu
Artikel 120. (1) Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 115 bis 119 ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob.
- Absatz 3,Hiebei ist jedoch den Ortsgemeinden ein Wirkungsbereich in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
- Ziffer einsObsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
- Ziffer 2Hilfs- und Rettungswesen;
- Ziffer 3Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde;
- Ziffer 4örtliche Straßenpolizei;
- Ziffer 5Flurschutz und Flurpolizei;
- Ziffer 6Markt- und Lebensmittelpolizei;
- Ziffer 7Gesundheitspolizei;
- Ziffer 8Bau- und Feuerpolizei.