Absatz 2,Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
BGBl. Nr. 1/1930
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 82neu
B. Gerichtsbarkeit.
Artikel 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.